Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 ist in Deutschland die neue Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Kraft getreten, sie löst damit die Vorgängerregelung aus dem Jahr 2005 ab. Für Bulgaren, ebenso Rumänen, ist diese Regelung (fast) schon zu vernachlässigen, denn ab Januar 2014 gilt hier die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Verordnung regelt Zugang für Nicht-EU-Bürger. Die Beschäftigungsverordnung ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus sogenannten Drittstaaten von Bedeutung. Aber auch für diejenigen aus dem gerade beigetretenen EU-Mitgliedsstaat Nummer 28, Kroatien, die in Deutschland arbeiten möchten. Für die Bevölkerung des Adriastaats werden noch einige Jahre Einschränkungen beim Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gelten. In der Verordnung werden die Möglichkeiten des Zugangs definiert:
§1 BeschV: Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können.
Von praktischer Bedeutung ist die Definition der Fälle, in denen keine Zustimmung bei einer Arbeitsaufnahme erforderlich ist. Keiner Zustimmung bedarf beispielsweise die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes. Darunter sind dort – nicht abschließend – Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen sowie Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion aufgezählt. Auch für viele weitere exponierte Arbeitnehmer gelten entsprechende Regelungen (Leitende Angestellte, Mitglieder des Organs einer juristischen Person). Auch für Inhaber der Blauen Karte EU ist ein zustimmungsfreier Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt vorgesehen, wobei hier zusätzlich ein Mindestgehalt in Höhe von 2/3 der der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in der Stelle, die aufgenommen werden soll, oder ein inländischer Hochschulabschluss nachgewiesen werden müssen. Die dritte Möglichkeit eines Zugangs besteht über eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung für Ausländerinnen und Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss (d.h. In diesem Fall auch ohne die „Blaue Karte EU“).
Zugang für Fachkräfte aus Drittstaaten zum deutschen Arbeitsmarkt
Etwas schwieriger ist der Zutritt für Fachkräfte ohne Hochschulabschluss, wenn diese in Deutschland eine Tätigkeit ausüben möchten, für die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erforderlich ist. Wurde eine solche Ausbildung nicht in Deutschland absolviert (was den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen würde), gibt es zwei Optionen:
- Der entsprechende Beruf ist auf einer Positivliste der Bundesagentur für Arbeit aufgeführt und eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach Anerkennungsgesetz bzgl. der Berufsausbildung des Arbeitnehmers liegt vor. Diese Positivliste ist ein weiteres Novum und wird – regelmäßig aktualisiert – diejenigen Berufe auflisten, in denen nach Bewertung der Bundesagentur für Arbeit Bedarf am Arbeitsmarkt besteht.
- Es besteht eine Vermittlungsabsprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes des Arbeitnehmers, die einen Zugang ermöglicht.
In beiden Fällen kann die Arbeitsagentur Quoten festlegen und bestimme Staaten ausschließen – sie erhält somit zentrale Kompetenzen zugewiesen, die man als strategisch bezeichnen kann. Hilfstätigkeiten können weiter nach der bekannten Saisonarbeiterregelung ausgeübt werden, die ohne Änderungen auch in der neuen Fassung der Beschäftigungsverordnung zu finden ist. Daneben gibt es noch eine Vielzahl von Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen. Der Gesetzestext der Beschäftigungsverordnung kann hier nachgelesen werden.